| Was Itikaf ungültig macht? |
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Frage:
Was al-’i‛tikāf ungültig macht?
Antwort:
Das Verlassen der Moschee: Wenn jemand ohne Bedarf die Moschee verlässt, ist sein ’i‛tikāf nicht mehr gültig, weil der Prophet, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, die Moschee nur deswegen verließ, weil es um dringende Sachen ging - wie das Essen, wenn es nicht möglich war, ihm das Essen in seinen’i‛tikāf-Versteck zu bringen. Dem Propheten, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, wurde das Essen bis in seinen ’i‛tikāf-Versteck gebracht, wie im Hadith von Sālim: „Was sein Essen und Trinken betrifft, das brachte man ihm in den i‛tikāf-Versteck.“ [Seite 75] Zu den erlaubten Taten gehören auch das
menschliche Bedürfnis und das Gebetswaschen. In einem Hadith von ‛Āisha steht: „Der Gesandte Allahs, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, streckte mir seinen Kopf aus, als er in der Moschee war, und ließ mich ihm die Haare kämmen. Als er al-’i‛tikāf verrichtete, betrat er das Haus, nur wenn er ein Bedürfnis hatte.“ [fath al-bārī, 4/808]
Ehelicher Kontakt: Darunter der Geschlechtsverkehr. Das Verbot ist ausdrücklich im Qur‘an erwähnt: „Und pflegt keinen Verkehr mit ihnen, während ihr euch in die Moscheen zurückgezogen habt.“ [al-baqara:187]
Menstruation und Wochenbett: Wenn eine Frau einem von diesen Fällen unterliegt, muss sie die Moschee verlassen, um die Reinheit der Moschee zu bewahren. Wenn die Frau aus irgendwelchem Grund die große Reinheit nicht mehr hat, muss sie die Moschee verlassen, sich reinigen und dann zurück in die Moschee.
Der Tod des Ehegatten einer Frau, die al-’i‛tikāf verrichtet; in diesem Fall muss die Frau die ihr vorgeschriebene Wartezeit (‛idda) in ihrem Haus verbringen.
Austritt vom Islam: Da al-’i‛tikāf von einem Nichtmuslim nicht angenommen wird, ist al-’i‛tikāf von einem, der vom Islam ausgetreten ist, auch nicht akzeptiert.
Und Allah weiß es am besten.
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